Der Beschuldigte bringt zurecht vor, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung keine parteiöffentliche Einvernahme von B._____ stattgefunden hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Bei der (einzigen) parteiöffentlichen Befragung von B._____ am 28. November 2019 ging es ausschliesslich um die tätliche Auseinandersetzung vom 11. Juni 2019 (vgl. UA act. 466 ff.). B._____ blieb sowohl der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. Folglich konnte er in Gegenwart des Beschuldigten nicht zur Sache befragt werden, womit der Beschuldigte auch keine Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO).