Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch von diesem Vorwurf und bringt zusammengefasst vor, dass auf die Aussagen von B._____ nicht abgestellt werden könne und entsprechend keine Beweise vorliegen würden, weshalb er vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen sei (Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). 3.2. Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich wegen Fahrens ohne Berechtigung strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist.