3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von B._____ davon aus, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2019 von R._____ aus eine unbekannte Strecke mit dem Fahrzeug zurückgelegt habe, obwohl ihm der Führerausweis zu diesem Zeitpunkt entzogen gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. H. 1.5. und H. 2.2.1. f.).