Nach dem Gesagten lässt sich die Nötigungshandlung des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte ist in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Anklagevorwurf des Raubes (Anklagesachverhalt Ziff. 1, bzw. von dessen abweichender vorinstanzlicher Würdigung als Nötigung und Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, siehe Ziff. 2.1) freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.