Insbesondere erscheint die Überlassung des Scooters an den Beschuldigten als Pfand für das Handy nicht völlig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, kam es doch in der Vergangenheit bereits vor, dass er den Scooter bis zur Schuldentilgung Personen als Pfand übergeben haben soll. Schliesslich scheint auch nicht klar, ob D._____ tatsächlich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten Angst verspürte oder ob diese Angst (zusätzlich) von seinem Drogenkonsum herrührte und ihm die ganze Situation allenfalls viel bedrohlicher vorkam, als dass sie in nüchternem Zustand tatsächlich war.