Es ist zwar davon auszugehen, dass D._____ den Schlüssel des Scooters (seiner Freundin) nicht völlig aus freien Stücken dem Beschuldigten überlassen hat, sondern weil er diesem das von ihm geforderte Handy nicht herausgeben konnte, mithin beim Beschuldigten in der Schuld stand. Darin ist jedoch noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zu erblicken. -8-