2.2.7. Insgesamt verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte D._____ dazu genötigt haben soll, den Scooter-Schlüssel herauszugeben. Nachdem sowohl D._____ als auch F._____ unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen sind, war es dem Obergericht nicht möglich, Unklarheiten zu klären. Es ist zwar davon auszugehen, dass D._____ den Schlüssel des Scooters (seiner Freundin) nicht völlig aus freien Stücken dem Beschuldigten überlassen hat, sondern weil er diesem das von ihm geforderte Handy nicht herausgeben konnte, mithin beim Beschuldigten in der Schuld stand.