ist, was sich wiederum nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken kann. 2.2.6. Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. November 2019 aus, dass er D._____ im Nachgang zur gewalttätigen Auseinandersetzung draussen vor der Wohnung eine Ohrfeige verpasst habe und ihn erneut aufgefordert habe, ihm das Handy zurückzubringen. Daraufhin habe D._____ den Scooter-Schlüssel aus seiner Hosentasche genommen und diesen dem Beschuldigten übergeben. D._____ habe gesagt, der Beschuldigte solle den Scooter nehmen, bis er, D._____, ihm das Handy zurückbringen könne. Der Beschuldigte habe D.__