2.2.5. Auch aus den Aussagen des ebenfalls bei der Schlüsselübergabe anwesenden F._____ ergeben sich keine für das Beweisergebnis relevanten Anhaltspunkte. So machte er widersprüchliche Aussagen hinsichtlich dessen, ob D._____ den Schlüssel freiwillig dem Beschuldigten gegeben hat oder ob der Beschuldigte ihn dazu aufgefordert hat («A._____ wollte den Schlüssel von ihm, für den Scooter. […] », UA act. 163; er, F._____, habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte den Schlüssel herausverlangt habe, UA act. 167; «Ich hörte wie A._____ zu ihm sagte, gib mir den Schlüssel vom Scooter. […] », UA act. 168). Hinzu kommt, dass auch F._____ unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen