Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Jedoch kann auf seine Aussagen betreffend den Inhalt des Gesprächs zwischen D._____ und dem Beschuldigten nicht abgestellt werden, hat die Unterhaltung doch in einer für ihn fremden Sprache – nämlich auf Albanisch – stattgefunden und hat -7- er auch keine nonverbale Drohung mitbekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.).