2.2.4. Die Aussagen des Zeugen E._____ vermochten die Unstimmigkeiten hinsichtlich dessen, ob der Beschuldigte D._____ dazu genötigt hat, den Schlüssel herauszugeben oder ob D._____ von sich aus den Schlüssel an den Beschuldigten übergeben hat, nicht zu klären. Er gab zwar an, dass es bei der Aushändigung des Schlüssels an den Beschuldigten laut gewesen sei bzw. es zu verbalen Streitigkeiten gekommen sei (UA act. 152; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).