Vor Vorinstanz wurde D._____ nicht einvernommen. Für die Beurteilung des Sachverhaltes und der Glaubwürdigkeit von D._____ wäre es jedoch zentral gewesen, diesen zumindest einmal in einem gerichtlichen Verfahren einvernehmen zu können. Nachdem er unentschuldigt der Berufungsverhandlung ferngeblieben ist und eine Kontaktaufnahme mit D._____ nicht möglich war, konnte sich das Obergericht kein eigenes Bild seiner Glaubwürdigkeit machen. Dieser Umstand kann sich nicht zulasten des Beschuldigten auswirken. Nach dem Gesagten lässt sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt allein gestützt auf die Aussagen von D._____ nicht erstellen.