schon einmal zu einem Problem wegen eines Scooters gekommen sei (UA act. 198). Seine damalige Freundin, G._____, und der Beschuldigte gaben diesbezüglich übereinstimmend zu Protokoll, dass D._____ den Scooter- Schlüssel bereits in der Vergangenheit wegen Schulden, welche auf seinen Drogenkonsum zurückzuführen seien, dem Beschuldigten und anderen Personen überlassen habe (UA act. 210, 212, 131, 136). Im Einklang damit steht die Zeugenaussage von H._____, wonach D._____ Schulden habe und es aufgrund dessen vorkomme, dass seine Roller verschwinden würden (UA act. 182).