Die Aussagen von D._____ deuten zwar daraufhin, dass er den Scooter- Schlüssel nicht freiwillig an den Beschuldigten herausgegeben hat. Jedoch ist fraglich, ob diese Unfreiwilligkeit auf eine Drohung des Beschuldigten zurückzuführen ist oder einzig und alleine auf den Umstand, dass D._____ wusste, dass er das Handy nicht sogleich zurückgeben konnte und deshalb dem Beschuldigten seinen Roller als (vorzeitigen) Ausgleich dafür anbot. Für Letzteres spricht, dass es nach eigenen Angaben von D._____ schon einmal zu einem Problem wegen eines Scooters gekommen sei (UA act. 198).