er hätte sich bedroht gefühlt und den Schlüssel herausgegeben (UA act. 200 f.). Schliesslich führte er -6- anlässlich der delegierten Einvernahme auch aus, er habe in der ersten Einvernahme unter Drogeneinfluss sowie unter dem Einfluss seiner Frau gestanden. Er wolle deshalb fair bleiben und nicht etwas behaupten, was nicht gewesen sei (UA act. 200 f.).