Im Widerspruch dazu gab er im Verlauf der delegierten Einvernahme sodann an, der Beschuldigte habe ihm gar nicht gedroht, er habe den Schlüssel aber auch nicht freiwillig herausgegeben. Er habe keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt, weil er diesen gekannt habe. Seine Angst habe vielmehr dem ihm unbekannten F._____ gegolten (UA act. 193, 196 f., 200). Ferner führte D._____ aus, man sei auf Drogen gewesen und er, D._____, sei paranoid gewesen und habe aufgrund des Drogeneinflusses Angst gehabt (UA act. 193 f., 197). Unabhängig davon, wer was in diesem Moment gesagt hätte; er hätte sich bedroht gefühlt und den Schlüssel herausgegeben (UA act.