So sind die belastenden Aussagen von D._____ widersprüchlich und bei einer Gesamtwürdigung auch nicht glaubhaft. Er führte zwar anlässlich der polizeilichen Einvernahme und auch zu Beginn der delegierten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihm in Anwesenheit von F._____ und E._____ gedroht, ihn umzubringen, wenn er den Schlüssel nicht herausgebe und dass er, D._____, den Beschuldigten unter Tränen darum gebeten habe, den Scooter-Schlüssel nicht herausgeben zu müssen (UA act. 114 ff., 196, 198). Im Widerspruch dazu gab er im Verlauf der delegierten Einvernahme sodann an, der Beschuldigte habe ihm gar nicht gedroht, er habe den Schlüssel aber auch nicht freiwillig herausgegeben.