auf den Vorplatz verlagert hat (UA act. 114, 131; vorinstanzliches Protokoll S. 4, Protokoll der Berufungsverhandlung, S 11). Dass D._____ dem Beschuldigten den Schlüssel zum Scooter ausgehändigt hat, ist -5- schliesslich ebenfalls unbestritten. Sowohl der Schlüssel zum Fahrzeug als auch dieses selbst wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellt (UA act. 69). Der Fahrzeugschlüssel befand sich in seiner Hosentasche (UA act. 96). Divergierende Aussagen bestehen einzig dazu, ob D._____ vom Beschuldigten zur Herausgabe des Schlüssels genötigt wurde oder er ihm diesen freiwillig aushändigte.