2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 10. November 2019 zwischen dem Beschuldigten und D._____ zunächst zu einer verbalen und danach zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Der Beschuldigte gibt in diesem Zusammenhang zu, D._____ mindestens zwei Faustschläge gegen den Kopf verpasst zu haben (Untersuchungsakte [UA] act. 131). Als Ursache wird von beiden übereinstimmend angegeben, dass der Beschuldigte von D._____ ein Mobiltelefon zurückverlangt habe (UA act. 117, 131; Gerichtsakten [GA] act. 586; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Unbestritten ist weiter, dass sich der Streit von der Wohnung in R._____ nach draussen