Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und bringt im Wesentlichen vor, es könne zumindest in dubio pro reo nicht vom angeklagten Sachverhalt ausgegangen werden; weder die Nötigung noch das Entwenden eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch liessen sich erstellen (Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 1 ff.).