Die Vorinstanz hat erwogen, es sei erstellt, dass D._____ dem Beschuldigten die Fahrzeugschlüssel zu seinem Scooter nicht freiwillig überlassen habe. Vielmehr habe der Beschuldigte ihn dazu unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt, um seine Forderung durchzusetzen. Sie ging jedoch davon aus, dass der Beschuldigte den Scooter lediglich als Pfand an sich genommen habe, weshalb sie den Sachverhalt mangels Aneignungsabsicht abweichend vom Anklagesachverhalt nicht unter den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 StGB, sondern unter die Tatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG subsumiert hat.