Damit einhergehend sind auch die Strafzumessung und die Kostenfolgen angefochten. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4-