1.2. Mit seiner Berufung ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte den Antrag auf Freispruch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie den Antrag auf vollumfängliche Verweisung der Zivilklage von B._____ auf den Zivilweg zurück (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Seine Berufung richtet sich nunmehr noch gegen die Verurteilung wegen Nötigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung. Damit einhergehend sind auch die Strafzumessung und die Kostenfolgen angefochten.