sanwältin nach Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist nicht infrage kommt. Entsprechend ist auf die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft nicht einzutreten mit der Konsequenz, dass es aufgrund des Verschlechterungsverbots maximal bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe bleibt und keine Landesverweisung angeordnet werden kann.