2.2. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2022 beantragte der Beschuldigte zusätzliche Freisprüche vom Vorwurf der Nötigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Fahrzeugs ohne Berechtigung. Im Übrigen sei er schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen, wobei auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 bedingt -3-