Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der versuchten Nötigung frei. Im Übrigen verurteilte es den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und wegen Verletzung von Meldepflichten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammen mit der Widerrufsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen. Von einer