Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.205 (ST.2021.63; StA.2020.949) Urteil vom 11. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Yalin Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Q._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Nötigung, einfache Körperverletzung, falsche Anschuldigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 20. September 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raubs, Freiheits- beraubung, versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Körperverletzung, falscher An- schuldigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen Verletzung der Meldepflicht. 1.2. Das Bezirksgericht Bremgarten stellte mit Urteil vom 7. April 2022 das Verfahren wegen unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungs- mitteln im Zeitraum vom 31. Mai 2019 bis 10. November 2019 (Anklage- ziffer 3, 4 und 6) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 StPO ein. Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der versuchten Nötigung frei. Im Übrigen verurteilte es den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und wegen Verletzung von Melde- pflichten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammen mit der Widerrufsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen. Von einer nicht obligatorischen Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab. Die Zivilklage von B._____ hiess das Bezirksgericht teilweise gut und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 29. August 2022 beantragte die Oberstaats- anwaltschaft eine Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre sowie eine (nicht obligatorische) Landesverweisung von 10 Jahren. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2022 beantragte der Beschuldigte zusätzliche Freisprüche vom Vorwurf der Nötigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Fahrzeugs ohne Berechtigung. Im Übrigen sei er schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen, wobei auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 bedingt -3- ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verzichten sei. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen und ausgangsgemäss seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten lediglich im Umfang von 30% aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 11. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die nicht angeordnete Landesverweisung. Der die Berufungserklärung unterzeichnenden Staats- anwältin Dr. C._____ fehlte indessen die Vertretungsbefugnis, da für die Oberstaatsanwaltschaft nur gewählte Oberstaatsanwälte bzw. Oberstaatsanwältinnen und nicht bloss angestellte Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen handeln dürfen (vgl. Entscheide des Obergerichts SBK.2022.326 und SBK.2022.328 vom 17. Februar 2023) und eine nach- trägliche Erklärung durch einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaat- sanwältin nach Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist nicht infrage kommt. Entsprechend ist auf die Berufung der Oberstaats- anwaltschaft nicht einzutreten mit der Konsequenz, dass es aufgrund des Verschlechterungsverbots maximal bei der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Freiheitsstrafe bleibt und keine Landesverweisung angeordnet werden kann. 1.2. Mit seiner Berufung ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte den Antrag auf Freispruch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie den Antrag auf vollumfängliche Verweisung der Zivilklage von B._____ auf den Zivilweg zurück (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Seine Berufung richtet sich nunmehr noch gegen die Verurteilung wegen Nötigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung. Damit einhergehend sind auch die Strafzumessung und die Kostenfolgen angefochten. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4- 2. 2.1. Gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 20. September 2021 wird dem Beschuldigten Raub und Freiheitsberaubung vorgeworfen, indem er am 10. November 2019 D._____ in der Wohnung von E._____ in R._____ unrechtmässig eingeschlossen und festgehalten haben soll. Nachdem er die Türe auf Intervention von E._____ und F._____ wieder geöffnet habe, habe er D._____ dazu unter Androhung von Gewalt genötigt, ihm die Schlüssel seines Scooters auszuhändigen. Unter dem Eindruck der zuvor erfolgten körperlichen Auseinandersetzung habe D._____ dem Beschuldigten die Schlüssel gegeben. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei erstellt, dass D._____ dem Beschuldigten die Fahrzeugschlüssel zu seinem Scooter nicht freiwillig überlassen habe. Vielmehr habe der Beschuldigte ihn dazu unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt, um seine Forderung durchzusetzen. Sie ging jedoch davon aus, dass der Beschuldigte den Scooter lediglich als Pfand an sich genommen habe, weshalb sie den Sachverhalt mangels Aneignungsabsicht abweichend vom Anklage- sachverhalt nicht unter den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 StGB, sondern unter die Tatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG subsumiert hat. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und bringt im Wesentlichen vor, es könne zumindest in dubio pro reo nicht vom angeklagten Sachverhalt ausgegangen werden; weder die Nötigung noch das Entwenden eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch liessen sich erstellen (Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 1 ff.). 2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 10. November 2019 zwischen dem Beschuldigten und D._____ zunächst zu einer verbalen und danach zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Der Beschuldigte gibt in diesem Zusammenhang zu, D._____ mindestens zwei Faustschläge gegen den Kopf verpasst zu haben (Untersuchungsakte [UA] act. 131). Als Ursache wird von beiden übereinstimmend angegeben, dass der Beschuldigte von D._____ ein Mobiltelefon zurückverlangt habe (UA act. 117, 131; Gerichtsakten [GA] act. 586; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Unbestritten ist weiter, dass sich der Streit von der Wohnung in R._____ nach draussen auf den Vorplatz verlagert hat (UA act. 114, 131; vorinstanzliches Protokoll S. 4, Protokoll der Berufungsverhandlung, S 11). Dass D._____ dem Beschuldigten den Schlüssel zum Scooter ausgehändigt hat, ist -5- schliesslich ebenfalls unbestritten. Sowohl der Schlüssel zum Fahrzeug als auch dieses selbst wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellt (UA act. 69). Der Fahrzeugschlüssel befand sich in seiner Hosentasche (UA act. 96). Divergierende Aussagen bestehen einzig dazu, ob D._____ vom Beschuldigten zur Herausgabe des Schlüssels genötigt wurde oder er ihm diesen freiwillig aushändigte. 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.2.3. Entgegen der Vorinstanz lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte D._____ zur Herausgabe des Roller-Schlüssels genötigt hat: So sind die belastenden Aussagen von D._____ widersprüchlich und bei einer Gesamtwürdigung auch nicht glaubhaft. Er führte zwar anlässlich der polizeilichen Einvernahme und auch zu Beginn der delegierten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihm in Anwesenheit von F._____ und E._____ gedroht, ihn umzubringen, wenn er den Schlüssel nicht herausgebe und dass er, D._____, den Beschuldigten unter Tränen darum gebeten habe, den Scooter-Schlüssel nicht herausgeben zu müssen (UA act. 114 ff., 196, 198). Im Widerspruch dazu gab er im Verlauf der delegierten Einvernahme sodann an, der Beschuldigte habe ihm gar nicht gedroht, er habe den Schlüssel aber auch nicht freiwillig herausgegeben. Er habe keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt, weil er diesen gekannt habe. Seine Angst habe vielmehr dem ihm unbekannten F._____ gegolten (UA act. 193, 196 f., 200). Ferner führte D._____ aus, man sei auf Drogen gewesen und er, D._____, sei paranoid gewesen und habe aufgrund des Drogeneinflusses Angst gehabt (UA act. 193 f., 197). Unabhängig davon, wer was in diesem Moment gesagt hätte; er hätte sich bedroht gefühlt und den Schlüssel herausgegeben (UA act. 200 f.). Schliesslich führte er -6- anlässlich der delegierten Einvernahme auch aus, er habe in der ersten Einvernahme unter Drogeneinfluss sowie unter dem Einfluss seiner Frau gestanden. Er wolle deshalb fair bleiben und nicht etwas behaupten, was nicht gewesen sei (UA act. 200 f.). Die Aussagen von D._____ deuten zwar daraufhin, dass er den Scooter- Schlüssel nicht freiwillig an den Beschuldigten herausgegeben hat. Jedoch ist fraglich, ob diese Unfreiwilligkeit auf eine Drohung des Beschuldigten zurückzuführen ist oder einzig und alleine auf den Umstand, dass D._____ wusste, dass er das Handy nicht sogleich zurückgeben konnte und deshalb dem Beschuldigten seinen Roller als (vorzeitigen) Ausgleich dafür anbot. Für Letzteres spricht, dass es nach eigenen Angaben von D._____ schon einmal zu einem Problem wegen eines Scooters gekommen sei (UA act. 198). Seine damalige Freundin, G._____, und der Beschuldigte gaben diesbezüglich übereinstimmend zu Protokoll, dass D._____ den Scooter- Schlüssel bereits in der Vergangenheit wegen Schulden, welche auf seinen Drogenkonsum zurückzuführen seien, dem Beschuldigten und anderen Personen überlassen habe (UA act. 210, 212, 131, 136). Im Einklang damit steht die Zeugenaussage von H._____, wonach D._____ Schulden habe und es aufgrund dessen vorkomme, dass seine Roller verschwinden würden (UA act. 182). Vor Vorinstanz wurde D._____ nicht einvernommen. Für die Beurteilung des Sachverhaltes und der Glaubwürdigkeit von D._____ wäre es jedoch zentral gewesen, diesen zumindest einmal in einem gerichtlichen Verfahren einvernehmen zu können. Nachdem er unentschuldigt der Berufungsverhandlung ferngeblieben ist und eine Kontaktaufnahme mit D._____ nicht möglich war, konnte sich das Obergericht kein eigenes Bild seiner Glaubwürdigkeit machen. Dieser Umstand kann sich nicht zulasten des Beschuldigten auswirken. Nach dem Gesagten lässt sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt allein gestützt auf die Aussagen von D._____ nicht erstellen. 2.2.4. Die Aussagen des Zeugen E._____ vermochten die Unstimmigkeiten hinsichtlich dessen, ob der Beschuldigte D._____ dazu genötigt hat, den Schlüssel herauszugeben oder ob D._____ von sich aus den Schlüssel an den Beschuldigten übergeben hat, nicht zu klären. Er gab zwar an, dass es bei der Aushändigung des Schlüssels an den Beschuldigten laut gewesen sei bzw. es zu verbalen Streitigkeiten gekommen sei (UA act. 152; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Jedoch kann auf seine Aussagen betreffend den Inhalt des Gesprächs zwischen D._____ und dem Beschuldigten nicht abgestellt werden, hat die Unterhaltung doch in einer für ihn fremden Sprache – nämlich auf Albanisch – stattgefunden und hat -7- er auch keine nonverbale Drohung mitbekommen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5 ff.). 2.2.5. Auch aus den Aussagen des ebenfalls bei der Schlüsselübergabe anwesenden F._____ ergeben sich keine für das Beweisergebnis relevanten Anhaltspunkte. So machte er widersprüchliche Aussagen hinsichtlich dessen, ob D._____ den Schlüssel freiwillig dem Beschuldigten gegeben hat oder ob der Beschuldigte ihn dazu aufgefordert hat («A._____ wollte den Schlüssel von ihm, für den Scooter. […] », UA act. 163; er, F._____, habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte den Schlüssel herausverlangt habe, UA act. 167; «Ich hörte wie A._____ zu ihm sagte, gib mir den Schlüssel vom Scooter. […] », UA act. 168). Hinzu kommt, dass auch F._____ unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, was sich wiederum nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken kann. 2.2.6. Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. November 2019 aus, dass er D._____ im Nachgang zur gewalttätigen Auseinandersetzung draussen vor der Wohnung eine Ohrfeige verpasst habe und ihn erneut aufgefordert habe, ihm das Handy zurückzubringen. Daraufhin habe D._____ den Scooter-Schlüssel aus seiner Hosentasche genommen und diesen dem Beschuldigten übergeben. D._____ habe gesagt, der Beschuldigte solle den Scooter nehmen, bis er, D._____, ihm das Handy zurückbringen könne. Der Beschuldigte habe D._____ das Handy seiner Tochter im Vertrauen übergeben, weil seines kaputtgegangen sei. Dieser habe es aber gegen Kokain eingetauscht, was schliesslich auch der Grund für seine Wut gegenüber D._____ gewesen sei (UA act. 136). Der Beschuldigte hielt sodann vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung daran fest, dass D._____ ihm den Scooter-Schlüssel freiwillig als Pfand für das Handy überreicht habe bzw. selbst die Idee dafür gehabt habe (vorinstanzliches Protokoll S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). 2.2.7. Insgesamt verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte D._____ dazu genötigt haben soll, den Scooter-Schlüssel herauszugeben. Nachdem sowohl D._____ als auch F._____ unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen sind, war es dem Obergericht nicht möglich, Unklarheiten zu klären. Es ist zwar davon auszugehen, dass D._____ den Schlüssel des Scooters (seiner Freundin) nicht völlig aus freien Stücken dem Beschuldigten überlassen hat, sondern weil er diesem das von ihm geforderte Handy nicht herausgeben konnte, mithin beim Beschuldigten in der Schuld stand. Darin ist jedoch noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zu erblicken. -8- Insbesondere erscheint die Überlassung des Scooters an den Beschuldigten als Pfand für das Handy nicht völlig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, kam es doch in der Vergangenheit bereits vor, dass er den Scooter bis zur Schuldentilgung Personen als Pfand übergeben haben soll. Schliesslich scheint auch nicht klar, ob D._____ tatsächlich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten Angst verspürte oder ob diese Angst (zusätzlich) von seinem Drogenkonsum herrührte und ihm die ganze Situation allenfalls viel bedrohlicher vorkam, als dass sie in nüchternem Zustand tatsächlich war. Nach dem Gesagten lässt sich die Nötigungshandlung des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte ist in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Anklagevorwurf des Raubes (Anklagesachverhalt Ziff. 1, bzw. von dessen abweichender vor- instanzlicher Würdigung als Nötigung und Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, siehe Ziff. 2.1) freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von B._____ davon aus, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2019 von R._____ aus eine unbekannte Strecke mit dem Fahrzeug zurückgelegt habe, obwohl ihm der Führerausweis zu diesem Zeitpunkt entzogen gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. H. 1.5. und H. 2.2.1. f.). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch von diesem Vorwurf und bringt zusammengefasst vor, dass auf die Aussagen von B._____ nicht abgestellt werden könne und entsprechend keine Beweise vorliegen würden, weshalb er vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen sei (Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). 3.2. Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich wegen Fahrens ohne Berechtigung strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist. 3.3. Der Beschuldigte anerkennt (UA act. 455; vgl. auch Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 19. Februar 2010), mit einem Ausweisentzug belegt zu sein, bestreitet hingegen, am 31. Mai 2019 ein Fahrzeug gelenkt zu haben. -9- Der Beschuldigte bringt zurecht vor, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung keine parteiöffentliche Einvernahme von B._____ stattgefunden hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Bei der (einzigen) parteiöffentlichen Befragung von B._____ am 28. November 2019 ging es ausschliesslich um die tätliche Auseinandersetzung vom 11. Juni 2019 (vgl. UA act. 466 ff.). B._____ blieb sowohl der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. Folglich konnte er in Gegenwart des Beschuldigten nicht zur Sache befragt werden, womit der Beschuldigte auch keine Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Mithin sind sämtliche Aussagen von B._____ hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung nicht verwertbar. Nachdem das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten einzig und allein auf den (unverwertbaren) Aussagen von B._____ basiert, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. 4. 4.1. Der Beschuldigte ist für die verbleibendenden Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie wegen Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VFP zu verurteilen. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. Die für die Verletzung der Meldepflicht ausgesprochene Busse von Fr. 300.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb eine Überprüfung entfällt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 135 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen. Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte hat sich – bis auf die Verletzung der Meldepflicht, bei welcher von Gesetzes wegen nur eine Busse in Frage kommt – mehrerer Straftatbestände schuldig gemacht, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht werden. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention - 10 - zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestraft: Er wurde – allfällige weitere, jedoch zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung und bei der Prognosebeurteilung zulasten des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87) – vom Obergericht des Kantons Aargaus mit Urteil vom 29. Juni 2017 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 14'400.00, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Der Beschuldigte zeigte sich trotz der hohen Anzahl Tagessätze gänzlich unbeeindruckt von der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Busse. Im Gegenteil steigerte er sich in seiner Delinquenz gar noch. Angesichts dieser Ungerührtheit gegenüber den geltenden Rechtsnormen kommt lediglich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage. Folglich ist im Sinne der präventiven Effizienz für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretung – eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.4. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er gegenüber der Polizei aussagte, B._____ habe am 3. Juli 2019 gewaltsam die Balkontüre geöffnet und diese dabei beschädigt. Er bezichtigte B._____ damit einer Straftat, die – ausgehend davon, dass es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschädigung gehandelt hat – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Die geschützten Rechtsgüter von B._____ wurden insofern verletzt, als gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Der durch die falsche Anschuldigung unnötig verursachte Ermittlungsaufwand ist jedoch als gering zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass das Verfahren immerhin rund 9 Monate dauerte und während dieser Zeit B._____ als beschuldigte Person galt (Einstellungsverfügung vom 29. April 2020 = UA act. 494 f.). Hinzu kommt, dass B._____ keine für den Beschuldigten - 11 - unbekannte Person war. Vielmehr war er ein Angestellter des Beschuldigten, wobei die beiden ein enges Verhältnis zueinander pflegten (UA act. 463, 469). Zudem habe nach Angaben von B._____ ein beinahe familiäres Verhältnis zwischen den beiden bestanden (UA act. 463), womit die falsche Bezichtigung wegen eines Vergehens umso verwerflicher erscheint. Dennoch hat sich die falsche Anschuldigung nicht auf eine besonders schwere Straftat bezogen, weshalb insgesamt von einem noch knapp leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von B._____ auszugehen ist. Verschuldenserhöhend wiegt der Umstand, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat, um sich vor einer Strafverfolgung sowie weiteren Konsequenzen zu schützen. Dabei verfügte er über ein erhebliches Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation gewähnt hätte. Vielmehr war er der Aggressor in dieser Situation und wusste somit, dass ein Strafverfahren aufgrund seines eigenen Verhaltens drohte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von der falschen Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – aufgrund der Harmonisierung der Strafrahmen mit Inkrafttreten per 1. Juli 2023 wird die falsche Anschuldigung neu «nur» noch mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe abstrakt bedroht, was sich für den Beschuldigten als milder erweist (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB) – und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszugehen. 4.5. 4.5.1. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.5.2. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand von Art. 19 BetmG schützt insbesondere die öffentliche Gesundheit. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter - 12 - Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten hat er zwischen dem 18. Oktober 2019 und 10. November 2019 zu verschiedenen Zeitpunkten an verschiedenen Orten diversen Personen unbekannte Mengen Kokain abgegeben. Erstellt ist, dass er am 1. November 2019 und am 8. November 2019 je 50 Gramm Kokain erworben hat (UA act. 269, 271; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Der durchschnittliche Reinheitsgehalt hat im Jahr 2019 bei gehandelten Mengen von 50 Gramm 66.5% betragen (Statistik der SGRM für das Jahr 2019). Nachdem keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich beim vom Beschuldigten bestellten und sodann abgegebenen Kokain um besonders reines oder gestrecktes Kokain gehandelt hätte (der Beschuldigte führte sinngemäss aus, das Kokain sei mehr oder weniger von mittlerer Qualität gewesen, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), ist auf diesen durchschnittlichen Reinheits- gehalt abzustellen (BGE 138 IV 100 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen), womit – bei vollständiger Weitergabe – an sich der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312) sowohl hinsichtlich des am 1. November 2019 als auch am 8. November 2019 für die spätere Weitergabe bezogenen Kokains um mehr als das Anderthalbfache überschritten worden wäre. Bei Kokain handelt es sich um eine harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential; die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potentielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum ist hoch. Der Beschuldigte hat angegeben, bei den Treffen zusammen mit seinen drei bis vier Kollegen jeweils ca. 10 Gramm geraucht zu haben. Auch wenn sich die effektiv weitergegebene Menge nicht exakt erstellen lässt und ein Teil davon auf den Beschuldigten zum Eigenkonsum entfallen ist, ist die von der Abgabe des Kokains ausgehende Gefährdung nicht zu bagatellisieren. Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für die Weitergabe bleiben im Dunkeln. Nicht erstellt ist, dass er dafür unmittelbar entschädigt worden wäre, was sich neutral auswirkt, da es sich beim Tatbestand von Art. 19 BetmG nicht um ein Vermögensdelikt handelt und zur Erfüllung des Tatbestands auch keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist. Erheblich verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungs- freiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er hat zwar ausgeführt, im Deliktszeitraum ebenfalls Betäubungsmittel, in der Regel mit den anderen Personen gemeinsam, konsumiert zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Von einer erheblichen - 13 - Abhängigkeit, die eine Strafminderung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. c BetmG ermöglicht hätte oder seine Entscheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liesse, ist jedoch nicht auszugehen. Schliesslich befand sich der Beschuldigte objektiv nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder wurde in die Delinquenz gedrängt. Im Gegenteil ging es ihm zum damaligen Zeitpunkt in finanzieller Hinsicht gut (UA act. 457, 591; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die zum Schutze der öffentlichen Gesundheit und der Drogenkonsumenten erlassenen Normen der Betäubungsmittelgesetz- gebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101; BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmitteln, Handlungs- weisen und Hierarchiestufen von einem vergleichsweise noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Für die einzelnen Abgabehandlungen, die mitunter aus den beiden am 1. und 8. November 2019 erfolgten Bezügen von je 50 Gramm Kokain gestammt haben, erscheint – bei isolierter Betrachtungsweise – Einzelstrafen für die Abgabe von jeweils rund 8 Gramm Kokain pro Treffen an andere Personen eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Monaten angemessen. Auch wenn sich die exakte Anzahl von Abgaben nicht eruieren lässt, ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, dass ca. 10 Gramm pro Abend bei den gemeinsamen Treffen konsumiert worden sind, bei einem zugestandenen Bezug von zwei Mal 50 Gramm von rund zehn Treffen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass zwar zwischen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz untereinander ein enger Zusammenhang besteht, nicht aber zur falschen Anschuldigung. Angemessen erscheint für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Monaten um 15 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe. 4.5.3. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Im Zuge der Auseinandersetzung vom 11. Juni 2019 schlug der Beschuldigte B._____ mit Fäusten auf den Rücken und mit der geschlossenen Faust einmal heftig ins Gesicht. B._____ hat sich dadurch Schwellungen an der rechten Wange, auslaufend in das rechte Unterlid, zugezogen und war für zwei Wochen zu 100% arbeitsunfähig (UA act. - 14 - 482 f.). Im Rahmen der unter den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung fallenden Verletzungen ist von noch vergleichsweise leichten Verletzungen und einem entsprechenden Taterfolg auszugehen. B._____ war auf dem Weg, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen, als ihn dieser völlig überraschend und unvorbereitet von hinten mit Faustschlägen traktierte bzw. mit der Faust in sein Gesicht schlug, als er sich zum Beschuldigten umdrehte. Das Handeln des Beschuldigten zeugt von rücksichtsloser Brutalität und Hinterhältigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und B._____ bis dahin ein enges Verhältnis zueinander pflegten (UA act. 463), was den tätlichen Angriff des Beschuldigten auf B._____ umso skrupelloser erscheinen lässt. Das Tatvorgehen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ging damit über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Sodann ist auch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. So hat er einzig deshalb auf B._____ eingeschlagen, weil dieser ihn auf vermeintliche Drogen in seinem Fahrzeug sowie wegen ausstehenden Monatslöhnen zur Rede gestellt hatte. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich zu beherrschen und B._____ den Raum verlassen zu lassen, anstatt ihm nachzulaufen und ihn mit Schlägen zu traktieren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungs- folgen und Handlungsweisen von einem noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass insofern ein Zusammenhang zur falschen Anschuldigung besteht, als dass der Beschuldigte im Zuge seiner Aussagen betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung B._____ zu Unrecht bezichtigt hat. Zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht hingegen kein Zusammenhang. Der Gesamtschuldbeitrag der einfachen Körperverletzung ist nicht zu vernachlässigen und die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 21 Monate zu erhöhen. 4.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die teilweise einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten (siehe Urteil des Obergerichts vom 6. Mai 2019) und sein Nachtatverhalten (siehe Strafbefehl vom 31. März 2022) sind zwar straferhöhend zu gewichten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Jedoch ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die - 15 - Vorwürfe der falschen Anschuldigung sowie der einfachen Körper- verletzung im erstinstanzlichen Verfahren eingestanden hat, was zur teilweisen Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Sodann hat er sich – wenn auch erst zu Beginn der Berufungsverhandlung und damit zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt – zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz schuldig bekannt, was ebenfalls, wenn auch nur leicht, strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich sodann keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren: Der Beschuldigte ist 41 Jahre alt und lebt getrennt von seiner Ehefrau wieder an der gleichen Adresse wie seine Eltern. Er betreut eine seiner drei minderjährigen Töchter, die 9 ½ Jahre alte J._____, die auch bei ihm wohnt. Zu den anderen beiden Töchtern pflegt er regelmässigen Kontakt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Er arbeitet seit November 2022 im Stundenlohn im Betrieb seines Bruders und hat gemäss eigenen Aussagen Schulden im Umfang von Fr. 120'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insbesondere begründet der Umstand allein, dass seine Tochter J._____ bei ihm wohnt, noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.3; 6B_134/2012 vom 15. März 2012 E. 1; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4). Es ist unbestritten, dass ein Strafvollzug für den Beschuldigten und seine zurzeit bei ihm wohnende Tochter eine Belastung darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). Die Trennung des Beschuldigten von seiner Tochter J._____ ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Zu beachten ist auch, dass J._____, wie ihre beiden Geschwister, für die Dauer des Freiheitsentzugs bei der Mutter leben könnte oder möglicherweise auch am bisherigen Ort bei ihren Grosseltern. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). - 16 - Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren die negativen Faktoren knapp, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang eines Monats strafmindernd zu berücksichtigen. 4.5.5. 4.5.5.1. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies damit, dass einerseits das erstinstanzliche Verfahren ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung am 20. September 2021 bis zur Zustellung des begründeten Urteils Ende August 2022 mit rund 11 Monaten, andererseits das Berufungsverfahren ab Berufungserklärung vom 12. September 2022 bis zur Berufungsverhandlung am 11. September 2023 zu lange gedauert hätten (vgl. Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 6 f.). 4.5.5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte von der Anklageerhebung am 20. September 2021 bis zur Hauptverhandlung am 7. April 2022 rund sechseinhalb Monate. Unter Berücksichtigung des Umfanges des vorliegenden Falles (die Anklageschrift umfasst insgesamt sieben verschiedene Sachverhalte sowie eine Vielzahl von Vorwürfen mit [teilweise] mehreren involvierten Personen) sowie der Tatsache, dass der amtliche Verteidiger während des erstinstanzlichen Verfahrens dreimal um eine Fristerstreckung – die ihm jeweils auch gewährt wurde (UA act. 565, 569, 575) – ersuchte, ist entgegen der Ausführungen des Beschuldigten keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Weiter hat die Vorinstanz für die Begründung des Urteils zwar etwas mehr als vier Monate gebraucht und damit die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geht damit aber noch knapp nicht einher (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2), zumal sich der Beschuldigte nicht in Sicherheitshaft befunden und es sich, wie bereits erwähnt, in sachverhaltlicher Hinsicht – trotz zweier Eingeständnisse des Beschuldigten – um einen eher komplexen Fall gehandelt hat. Soweit der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in der Dauer des Berufungsverfahrens geltend macht, ist folgendes festzuhalten: Von der Berufungserklärung des Beschuldigten am 12. September 2022 bis zur Berufungsverhandlung am 11. September 2023 verging ziemlich genau ein Jahr. Unter Berücksichtigung, dass gemäss Art. 408 StPO in der am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Fassung - 17 - Berufungsfälle innert Jahresfrist entschieden werden sollten, ist mithin auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken. 4.6. 4.6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat [nach dem bis Ende 2017 geltenden Sanktionenrecht] zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 zu Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Art. 42 Abs. 2 StGB erfasst gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 somit auch Geldstrafen von mehr als 180 Tagen, welche mit der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung abgeschafft wurden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (BGE 145 IV 137 E. 2.2 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 60.00 verurteilt. Aufgrund dessen ist der Aufschub des Vollzugs der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe nur unter besonders günstigen Umständen zulässig, welche – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht vorliegen: Der Beschuldigte lebt getrennt von seiner Ehefrau, mit welcher er drei minderjährige Töchter hat. Eine Tochter, J._____, lebt mit dem Beschuldigten zusammen, zu den anderen beiden Töchtern pflegt er regelmässigen Kontakt (siehe dazu oben). Er war Geschäftsführer der K._____ GmbH und arbeitete nach deren Auflösung im Jahr 2019 als Teamleiter Montage in der L._____ GmbH seines Bruders, bis er sich wegen seines Drogenproblems und anderen psychischen Problemen in psychologische Behandlung begeben hat (GA act. 642, 648; vorinstanzliches Protokoll S. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Seit November 2022 ist er zu 100% im Stundenlohn im Betrieb seines Bruders angestellt und verdient monatlich zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 7'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Nach eigenen Angaben hat er Schulden von insgesamt Fr. 120'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Selbst wenn unter diesen Umständen von stabilen Verhältnissen auszugehen wäre, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, vermochte ihn die im Zeitpunkt der Vorfälle weitaus bessere familiäre und berufliche Ausgangslage (der Beschuldigte hatte ein - 18 - eigenes Geschäft, war verheiratet und verfügte mit den drei Kindern über ein familiäres Netz) nicht von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Positiv ist hingegen zu würdigen, dass sich der Beschuldigte einstweilen von seinem Drogenproblem lösen konnte, wobei sich angesichts seines langjährigen Drogenproblems und der nur vergleichsmässig kurzen Dauer seiner Drogenabstinenz erst noch zeigen muss, ob er sich nachhaltig wird bewähren können, was zu hoffen ist. Diese positive Entwicklung alleine begründet aber noch keine besonders günstigen Umstände. Bei der Prognosestellung ist als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, dass der Beschuldigte – wie bereits vorgängig ausgeführt – einschlägig vorbestraft ist. Völlig unbeirrt von der hohen unbedingten Geldstrafe in der Höhe von Fr. 14'400.00 hat er nach nur kurzer Zeit erneut und in erheblichem Ausmass delinquiert. Auch nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten ist er erneut straffällig geworden (siehe Strafbefehl vom 31. März 2022). Das Verhalten des Beschuldigten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin. Sein Verhalten ist von Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit geprägt. Nach dem Gesagten fehlt es am Vorliegen besonders günstiger Umstände und die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist entsprechend zu vollziehen. 4.6.2. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährten bedingten Vollzug widerrufen und mit der neu ausgefällten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 angesetzte Probezeit von 5 Jahren, welche mit Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 2017 um 2 Jahre verlängert wurde, ist am 23. September 2019 verstrichen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist zum heutigen Zeitpunkt somit bereits abgelaufen. Damit steht fest, dass ein Widerruf vorliegend nicht mehr möglich ist, womit auch die Bildung einer Gesamtstrafe entfällt. Der Beschuldigte kann aus dem Wegfall der - 19 - Widerrufsstrafe jedoch keine mildere Bestrafung ableiten. Das Obergericht fällt als Berufungsinstanz nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der reformatio in peius muss es sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat es die Strafe – wie dies vorliegend erfolgt ist – nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Insbesondere hat das Bundesgericht wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2 und 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Das gilt auch beim Entfallen einer Widerrufsstrafe. 4.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. 4.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 68 Tagen (10. November 2019 bis 29. November 2019 und 3. Januar 2021 bis 19. Februar 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren im Übrigen als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, wie welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er zusätzlich vom Vorwurf der Nötigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und des Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen wird und ein Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 für die Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährten bedingten Vollzugs nicht mehr angeordnet werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Hingegen ist die vorinstanzliche Freiheitstrafe von 24 Monaten nicht wie von ihm beantragt auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu reduzieren, sondern es ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen. Auf die - 20 - Berufung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher diese eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre und eine Landesverweisung von 10 Jahren beantragt hat, ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) zu 1/3 mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 6'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Freisprüche und der teilweisen Einstellungen im Umfang von 80% auferlegt. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zusätzliche Freisprüche von den Vorwürfen der Nötigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und des Fahrens ohne Berechtigung. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzu- erlegen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 23'055.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungs- verfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 21 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum und Besitz) betreffend den Zeitraum vom 31. Mai 2019 bis 10. November 2019 (Anklageziffer 3, 4 und 6) wird eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten Nötigung (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 6) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Raubs (Anklageziffer 1, bzw. von dessen abweichender vor- instanzlicher Würdigung als Nötigung und Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch); - des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 6). 4. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; - der Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VFP [in Rechtskraft erwachsen]. - 22 - 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 5.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 68 Tagen (10. November 2019 bis 29. November 2019 und 3. Januar 2021 bis 19. Februar 2021) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - Minigrip mit Resten von Marihuana; - Betäubungsmittelpfeife. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B._____ zufolge Anerkennung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 543.15 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 23 - 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'607.25 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 7'803.60 auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 23'055.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 24 - Aarau, 11. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Yalin