4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Drogen werden eingezogen: - 17.1 Gramm Marihuana (rückgewogen 16.4 Gramm [UA act. 1527]; Polizeikommando/Betäubungsmittelgruppe) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'235.00 auszubezahlen.