3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 23 - 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 37 Tagen (18. November 2020 bis 23. Dezember 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.