Denn einerseits handelt es sich um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits standen diese Handlungen in einem engen Zusammenhang mit den mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vom 30. März 2019 bis 18. November 2020, für welche ein Schuldspruch erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'227.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. - 22 -