Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 29. März 2019 rechtfertigt eine bloss teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Denn einerseits handelt es sich um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits standen diese Handlungen in einem engen Zusammenhang mit den mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vom 30. März 2019 bis 18. November 2020, für welche ein Schuldspruch erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).