Nachdem die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen und er im erstinstanzlichen Verfahren grösstenteils schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 29. März 2019 rechtfertigt eine bloss teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten nicht.