5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen und er im erstinstanzlichen Verfahren grösstenteils schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt.