Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch vom Vorwurf des Raubs beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Anschlussberufung insoweit durch, als die Freiheitstrafe auf 18 Monate und die auf Probezeit auf 4 Jahre zu erhöhen sind. Hinsichtlich des beantragten unbedingten Strafvollzugs ist sie abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 3/4 mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.