3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 37 Tagen (18. November 2020 bis 23. Dezember 2020; UA act. 203 ff.) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). - 21 -