Unter diesen Umständen fehlt es an einer eigentlichen Schlechtprognose. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe eine ausreichende abschreckende Wirkung zeigen wird. Es ist ihm der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe zu gewähren. Dem Obergericht verbleiben jedoch – auch durch den persönlichen Eindruck, den es an der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten gewonnen hat – relativ erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Diesen ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).