Dennoch kann ihm unter den vorliegenden Umständen bei einer Gesamtbetrachtung insbesondere aus zwei Gründen auch keine Schlechtprognose gestellt werden. Einerseits ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 37 Tagen dem Beschuldigten, der zuvor noch nie in Haft gewesen ist, die möglichen Folgen seiner Delinquenz deutlich vor Augen geführt haben und eine gewisse Schock- und Warnwirkung auf ihn gehabt haben dürfte. Andererseits droht ihm bei der bedingten Aussprache der vorliegenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer erneuten Delinquenz zukünftig deren Vollzug, wovon eine positive Auswirkung auf seine Legalprognose zu erwarten ist.