keine Tagesstruktur oder Zukunftsperspektiven, er hat kaum stützende Sozialkontakte und scheint unangenehme Themen, so auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnene Eindruck, vornehmlich zu verdrängen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Nach dem Gesagten bestehen nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten und eine günstige Prognose entfällt. Dennoch kann ihm unter den vorliegenden Umständen bei einer Gesamtbetrachtung insbesondere aus zwei Gründen auch keine Schlechtprognose gestellt werden.