Negativ auf die Prognosestellung wirkt sich auch aus, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung nicht mehr an die Vorstrafe gemäss dem Urteil vom 2. Dezember 2015 erinnern konnte (GA act. 172). Ebenfalls negativ ist die erneute, nicht harmlose Tatbegehung im Jahr 2020 zu werten. Die persönlichen Umstände des Beschuldigten lassen – auch unter Berücksichtigung der angeblichen Abstinenz von Betäubungsmitteln, der eingesetzten Beiständin sowie der zugesprochenen IV-Rente – auf keine positiven Entwicklungen schliessen. Der Beschuldigte verfügt über - 20 -