Dennoch zeigt dieses Delikt, dass der Beschuldigte erhebliche Mühe damit bekundet, offensichtliche Grenzen einzuhalten, auch wenn dies einen anders gelagerten Bereich betroffen hat. Die zweite Vorstrafe ist zwar einschlägig und deren Strafmass, ein bedingter Freiheitsentzug von 4 Wochen, ist im Bereich des Jugendstrafrechts nicht zu bagatellisieren. Sie ist für die Prognose negativ zu gewichten, dennoch wiegt sie auch nicht besonders schwer. Negativ auf die Prognosestellung wirkt sich auch aus, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung nicht mehr an die Vorstrafe gemäss dem Urteil vom 2. Dezember 2015 erinnern konnte (GA act. 172).