Bei der Würdigung der genannten Faktoren ist einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte bei der Verübung der früheren Delikte noch im Kindesbzw. Jungendalter war. Hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist auszuführen, dass diese nicht einschlägig zu den aktuellen Delikten sind und im Rahmen der ambulanten Massnahme eine Behandlung und Aufarbeitung des Delikts stattgefunden hat, von der eine Verbesserung der diesbezüglichen Prognose erwartet werden kann. Dennoch zeigt dieses Delikt, dass der Beschuldigte erhebliche Mühe damit bekundet, offensichtliche Grenzen einzuhalten, auch wenn dies einen anders gelagerten Bereich betroffen hat.