Es wurde im Urteil festgestellt, dass seine Steuerungsfähigkeit und damit Schuldfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt gewesen sei, er unter der Tat leide und das Opfer (bisher) keine schweren Tatfolgen davongetragen habe (UA act. 6 ff.), weshalb keine Strafe, sondern eine ambulante Behandlung mit einer offenen Unterbringung angeordnet worden ist. Im Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2015 ging es um verschiedene Vorwürfe, bei deren Begehung der Beschuldigte 16 Jahre alt war, es wurde ein bedingter Freiheitsentzug von 4 Wochen angeordnet.