Im ersten Urteil des Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 2013 ging es um einen einmaligen Vorfall im Juli 2011, bei dem es jedoch zu relativ schwerwiegenden sexuellen Handlungen, nämlich einem kurzen Eindringen des 12-jährigen Beschuldigten mit dem Penis in den After seiner 5-jährigen Schwester, gekommen ist. Es wurde im Urteil festgestellt, dass seine Steuerungsfähigkeit und damit Schuldfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt gewesen sei, er unter der Tat leide und das Opfer (bisher) keine schweren Tatfolgen davongetragen habe (UA act. 6 ff.), weshalb keine Strafe, sondern eine ambulante Behandlung mit einer offenen Unterbringung angeordnet worden ist.