Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Vorliegend wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat auch zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, womit die Besonderheit in der Prognosebildung gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt.