3.7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, ein Aufschub des Vollzugs ist aufgrund des Strafmasses folglich möglich.