Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, womit sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt. 3.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten in Anbetracht des gerade noch leichten Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. 3.7. Mit der Vorinstanz ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen bedingt auszusprechen: