Seit der Tat vom 23. August 2020, somit seit knapp drei Jahren, hat sich der Beschuldigte soweit ersichtlich wohlverhalten. Ein Wohlverhalten nach der Tat stellt allerdings keine besondere Leistung dar und wirkt sich deshalb neutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat zunächst geleugnet hat und erst nach der Aussage von C. teilweise eingeräumt hat, kann weder strafmindernd noch strafschärfend berücksichtigt werden, sein teilweises Geständnis hat die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert.