wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Leicht strafmindernd ist einzig die schwierige Kindheit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis), er kam als 5-jähriger aus Nigeria in die Schweiz und hat seine Kindheit überwiegend in diversen Kinderheimen verbracht und mit seinen Eltern nur sporadischen Kontakt gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).