Die genaue Diagnose bzw. die psychische Erkrankung des Beschuldigten ist dem Gericht nicht bekannt. Den Cannabis-Konsum hat er gemäss eigenen Angaben eingestellt (GA act. 171 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind dabei nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat - 17 -