seiner Einstellung und seinem Verhalten noch nicht gefestigt war und sich in seiner Entwicklung befand, womit diese weniger ins Gewicht fallen dürfen. Zwischen diesen Delikten und dem Raub lagen rund fünf Jahre. Die am 2. Dezember 2015 ausgesprochene bedingte Strafe musste nicht widerrufen werden. Weiter ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nach Jugendstrafgesetz nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).